habe meine erste Berliner Räumung hier in Rostock versucht und promt eine Belehrung von der GVZin bekommen, dass der Gläubiger quasi auf den Sachen hocken bleibt - auch auf dem Müll - und diese nicht vernichten darf und eine Verwertung ja regelmäßig nicht durch den GVZ durchgeführt werden usw.. Versuch das mal hier hochzuladen.
Gleich eins vorweg: Natürlich habe ich auch einen Sachpfändungsauftrag (also mit Verwertung) gleichzeitig erteilt und angeboten, dass die zu verwertenden Sachen halt so lange in der Wohnung gelagert werden können.
Weiß einer, was ich da jetzt mit anfangen soll? Ich war der Meinung, GVZ verwertet alles verwertbare - unpfändbare Sache kann sich der Schuldner abholen und der Rest muss halt entsorgt werden vom Gläubiger - nach Ablauf einer bestimmten Frist, in der der Schuldner das auch noch abholen kann.
Hm, ich verstehe jetzt das Problem nicht ganz. Ihr hattet doch angeboten, die Sachen des Schuldners in der Wohnung zu belassen. Wenn der sich dann später nicht rührt und seine Sachen nicht wiederhaben will, kommt der Kram (auf eure Kosten natürlich) in den Sperrmüll. So war doch der Plan, oder?
Ich hab hier mal einen Beitrag eines RA im www gefunden:
Ich denke, ihr wisst besser, ob euer Ex-Mieter noch Bedarf an seinen Sachen hat oder nicht, oder ob ihr die Sachen einfach vernichtet nach Ablauf einer bestimmten Frist. Manchmal ist ein Schadensersatz ja vielleicht auch billiger, als eine unvermietete Wohnung. Sprich mit einem RA drüber, wie der Vermieter sich verhalten soll.
Vielleicht kann auch auf anderweitige leere Wohnungen ausgewichen werden, solange die nicht vermietet sind? Nach mehr als einem Jahr will eh keiner mehr was wiederhaben. Ich gehe mal davon aus, dass keine wichtigen Papiere mehr dabei sind.
Ja, o.k. der Block sagt eigentlich nichts anderes als die GVZin. Ich habe nochmal mit ihr telefoniert (war verdammt schwer, sie an die Strippe zu bekommen). Sie sagte, dass in dem Moment, in dem der Vermieter sein Vermieterpfandrecht ausspricht, eine Pfändung und damit eine Verwertung der Sachen durch die GVZin nicht mehr in Betracht kommt. Sie teilt den Mietern mit, dass der Vermieter dieses Pfandrecht geltend gemacht hat, tauscht die Schlösser aus und fertig. Einen Verwertungsantrag durch den Vermieter würde sie ablehnen. Der solle sich selbst einen Auktionator besorgen und das ganze nach zwei Monaten selbst versteigern. Sie fasst da nichts mehr an - hätte genug Dienstaufsichtsbeschwerden gegeben usw. / Auch das Angebot, die Wohnung als "Lagerraum" zu nutzen lehnt sie ab, da die gepfändeten Sachen, soweit diese von ihr verwertet werden sollen, an einem anderen Ort als dem des Gläubigers gelagert werden müssen - wegen der Haftung. Zudem hat sie empfohlen, dass bei einer Berliner Räumung immer eine "unbeteiligter" also nicht mit dem Vermieter in Verbindung stehender Zeuge dabei sein sollte. Sie würde das dann auch im Protokoll vermerken.
Also FAZIT: Berliner Räumung ist ganz o.k. um den Schuldner Angst zu machen, dass sie auf eigene Kosten schon vorher ausziehen (habe in diesen Fällen bereits ein Schreiben an die Schuldner gefertigt, dass der Vermieter im Falle eines freiwilligen Auszuges auf sein Vermieterpfandrecht verzichten würde). Wenn man aber ahnt, dass der Mieter es drauf anlegt, sollte man zur guten alten Räumung greifen, dann - so die GVZin aus Rostock - werden die pfändbaren Sachen auch verwertet und sogar die unpfändbaren, falls der Schuldner die Räumungskosten nicht ausgleicht. - Jetzt muss ich das nur noch unseren Mandanten verklickern.
Die Berliner Räumung kann kostengünstig sein, muß es aber nicht. So ist u.a. der Vermieter dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn nach einer Röumung das Räumungsgut (Pfandgut) verloren geht. Dem Mieter kommt eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkeht zugute. Die für den Gerichtsvollzieher geltenden Aufbewahrungsfrist von zwei Monaten gilt für das mit dem Vermieterpfandrecht belegt Räumungsgut nicht.
Bei dem Vermieterpfandrecht handelt es sich um ein gesetzliches Pfandrecht. Für die Verwertung ist gem. §§ 238 ff GVGA der Gerichtsvollzieher zuständig. Weigert sich der Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Vermieters Gegenstände, an denen der Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend macht, durch Pfandverkauf im Wege einer öffentlichen Versteigerung zu verwerten, kann der Vermieter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG stellen. Hält der Vermieter die Gegenstände der Mieter für nahezu wertlos, ist die Berufung auf das Vermieterpfandrecht rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter hat dann keinen Anspruch auf ein Tätigwerden des Gerichtsvollziehers.
@silvester: Danke für die Info. Hab die §§ auch schon studiert und die GVGA und bin eigentlich auch zu diesem Schluss gekommen; dann aber wieder verunsichert durch das Telefonat mit der GVZin. Aber, da ich die GVZin noch öfter brauchen werde und ich mir das nicht verscherzen will, lohnt es sich nicht darüber mit ihr zu streiten - zumal in den betroffenen Mietwohnungen wohl selten etwas Verwertbares vorhanden sein dürfte (oftmals Empfänger von SGB-II-Leistungen). Zur Einschüchterung hat das aber alles gut geklappt. Die Schuldner sind freiwillig ausgezogen und ich habe den Mandanten die Bereitstellungskosten der Spedition von 350,00 EUR gespart, die immer dann anfallen, wenn der Räumungstermin erst kurzfristig aufgehoben werden kann. (Unser Schuldner ziehen nämlich gern erst 1 bis 9 Tage vorher aus und dann sind die 350,00 EUR für die Spedition hier schon fällig.) Eine Absage kostet bei der Standard-Räumung dann immer so um die 400,00 EUR - bei der Berliner Räumung sind es nur die GVZ-Gebühren von ca. 50,00 EUR zzgl..