Hier mal die Fragen, die ein Kreditinstitut ab sofort in der Dirttschuldnererklärung zu beantworten hat:
Zitat von wikipedia.orgAuskunftspflicht der Kreditinstitute [Bearbeiten] Nach § 840 Abs. 1 ZPO sind die Banken als Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kontopfändung verpflichtet, dem Gläubiger folgende Auskünfte zu erteilen:
1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind, 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist, 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist (Fassung bis 31.12.2011), und 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt. Neben diesen Auskünften sind die Kreditinstitute dem Pfändungsgläubiger gegenüber nur über die Höhe des Saldos auskunftspflichtig[22]. Weitergehende Informationen auf dem Kontoauszug wären zwar für den Gläubiger wünschenswert, jedoch werden diese vom Vollstreckungstitel nicht gedeckt (§ 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 613 Satz 2 BGB).
Habt ihr Kenntnisse, ob und was in einem PfÜB-Formular zu ändern ist bei Kontopfändungen ab 01.07.2010?
Der Schuldner ist - wenn das Guthaben auf seinem Girokonto gepfändet wird und er sein Konto in ein P-Konto umwandelt bzw. wenn das Guthaben auf einem bereits eingerichteten P-Konto gepfändet wird - dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, die zur Prüfung der Höhe des pfändungsfrei gestellten Betrages erforderlichen Informationen zu geben. Eine Übergabe der Urkunde, die der Bank vorzulegen ist, kann wohl nicht verlangt werden und auch nicht gem. § 836 III S. 1 ZPO im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnet werden.
Es ist eine Anordnung in den PfÜB einzuarbeiten, dass der Schuldner verpflichtet ist, die Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern (§ 836 III 1 + 2 ZPO).
Verweigert der Schuldner die Herausgabe von Unterlagen, die nachweisen, wievielen Personen er zum Unterhalt verpflichtet ist und ob diese gegebenenfalls (in welcher Höhe) über eigenes Einkommen verfügen, so kann der PfÜB als Herausgabetitel und Titel für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden.
Zitat von Bundestags-DrucksacheDie für seinen Antrag (Anm.Änd. pfandfreier Betrag) nötigen Informationen hat ihm der Schuldner zu geben (§ 836 Abs. 3). Die Informationspflicht des Schuldners umfasst insbesondere auch Angaben darüber, welche Freibeträge ihm auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt werden."
Der Schuldner ist also verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Möglicherweise ergeben sich aus den zu erteilenden Auskünften Hinweise für den Gläubiger, weitergehende Anträge zu stellen: z.B. Herausrechnung einer unterhaltsberechtigten Person wegen eigener Einkünfte (§ 850 c IV ZPO).