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Dieses Thema hat 3 Antworten
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 Fragen und Antworten
Anne8 Offline


Beiträge: 37
Punkte: 37

28.06.2010 14:27
Schlusstermin, Anhörung im schriftlichen Verfahren, Frist Zitat · antworten

Soooo ... habe jetzt einen Beschluss vorliegen, wonach die Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren erfolgt und eine Frist zur Stimmabgabe bzw. Erhebung von Einwendungen bis zum 23.08.10 gesetzt wurden. (Eröffnung war in 2006) Habe nun gelesen, dass man als Gläubiger spätestens bis zu dieser Frist - wenn denn die Voraussetzungen dafür vorliegen - den Versagungsantrag stellen muss. Dann kann ich also in der Zeit danach eigentlich gar keinen Versagungsantrag mehr stellen, oder? Selbst, wenn mir erst im Nachhinein Versagungsgründe bekannt werden.

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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28.06.2010 16:56
#2 RE: Schlusstermin, Anhörung im schriftlichen Verfahren, Frist Zitat · antworten

Wir befinden uns - so verstehe ich deinen Vortrag - im Teilabschnitt "Insolvenzverfahren". Den Versagungsantrag gem. § 290 InO im Insolvenzverfahren kannst du nur im Schlusstermin stellen.

Befindet sich das Verfahren im Teilabschnitt "Wohlverhaltensphase", kann jederzeit bei Vorliegen der Versagungsgründe in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) der entsprechende Antrag gestellt werden, wenn Versagungsgründe bekannt werden.

Schema:
1. Abschnitt: Antragsverfahren
2. Abschnitt: Eröffnetes Verfahren - Versagungsantrag § 290 InsO
3. Abschnitt: Wohlfühlphase - Versagungsantrag § 295 InsO

Anne8 Offline


Beiträge: 37
Punkte: 37

28.06.2010 18:02
#3 RE: Schlusstermin, Anhörung im schriftlichen Verfahren, Frist Zitat · antworten

Ja, habe verstanden. Da ändern sich von § 290 zu § 295 nur die Versagungsgründe - stimmts?

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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28.06.2010 20:58
#4 RE: Schlusstermin, Anhörung im schriftlichen Verfahren, Frist Zitat · antworten

Ja, so isses. Mitwirkungspflichten sind z.B. andere im Inso-Verf, als in der Wohlverhaltensphase. Insolvenzmasse, die abzuführen ist, kann eine andere sein (Insolvenzverf: gesamtes Erbe, WVP: halbes Erbe) etc.

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