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Hallo ihr Lieben,
ich habe folgenden Fall:
einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht, Termin, Vergleich
gleichzeitig Antrag auf Schlichtungsverfahren gestellt, dieser wurde aber zurückgenommen, da man sich im Termin zur einstweiligen Verfügung geeinigt hatte.
Ich denke hier liegen gemäß § 17 Abs. 7 RVG verschiedene Angelegenheiten vor, so dass ich getrennt abrechnen kann mit 2 x Postpauschale oder?
Muss ich die GG gemäß § 2303 für das Schlichtungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anrechnen? Also ich würde wie folgt abrechnen:
Position VV-Nummer Gebührentext/Berechnung Betrag 1 2303 Geschäftsgebühr in Güteverfahren1,50 Gebühren vom Wert 162,42 € 37,50 € 2 7002 Auslagenpauschale 7,50 € 3 3100 Verfahrensgebühr1,30 Gebühren vom Wert 162,42 € 32,50 € 4 Anrechnung Geschäftsgebühr0,75 Gebühren vom Wert 162,42 € - 18,75 € 5 3104 Terminsgebühr1,20 Gebühren vom Wert 162,42 € 30,00 € 6 1003 Einigungsgebühr (gerichtl. Verf. anhängig)1,00 Gebühren vom Wert 1136,97 85,00 € 7 7002 Auslagenpauschale 20,00 € 8 Summe netto 193,75 € 9 7008 zzgl. 19% USt 36,81 €
Summe 230,56 €
Ist das so i.O ?
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