Wir haben in einer Angelegenheit, in der gegen unseren Mandanten vollstreckt wurde, Vollstreckungsgegenklage eingereicht.
Nun möchte mein Chef wissen, was die günstigste Variante der Beendigung ist, vor allem in Bezug auf die Gerichtskosten (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr - schriftliches Vorverfahren - sind bereits angefallen).
Ich habe nämlich gelesen, dass bei einer Erledigung des Verfahrens, wenn das Gericht gemäß § 91 a ZPO entscheidet, trotzdem 3,0 Gerichtsgebühren anfallen. Wie kann man das umgehen bzw. gibt es noch eine kostengünstigere Alternative?
Die Tatbestände für die Ermäßigung der Gerichtskosten findest im GKG-Verzeichnis unter Nr. 1211:
Rücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung geht wohl nicht mehr, da bereits verhandelt wurde. Oder war noch weiterer Verhandlungsbedarf/-termin anberaumt? Dann ginge das noch.
Erledigungserklärung, wenn keine Kostenentscheidung gewollt ist.
Schau dich mal im GKG-Verzeichnis um, ob irgendwas auf euch passen würde.
Termin ist auf den 30.06. anberaumt, fand insoweit noch keiner statt...
D. h. ist könnte entweder die Klage zurücknehmen oder die Sache für erledigt erklären, kommt kostenmäßig auf das Gleiche raus. Muss ich dann noch dazu schreiben, dass Einigkeit über die Kostentragung besteht und eine Entscheidung gemäß § 91 a ZPO nicht erforderlich ist?
Ja, klar. Ausdrücklich erklären, dass keine Kostenanträge gestellt werden und eine Entscheidung über die Kosten nicht erforderlich ist. Das geht aber nur, wenn eure Partei auch ausdrücklich erklärt, dass sie die Kosten (auch des Gegners) übernimmt. Sonst kommt von dort der Antrag auf Kostentragung durch den Kläger.
Aber mal noch 'ne andere Frage. In der Angelegenheit ist bereits ein Beschluss ergangen, der die Zwangsvollstreckung (gegen unseren Mandanten) aussetzt. Was passiert hiermit? Besteht der trotzdem fort, auch wenn wir die Klage zurücknehmen?
In dem Beschluss steht doch sicher drin: Aussetzung der ZV bis eine Entscheidung des Prozessgerichts vorliegt - oder so ähnlich.
Sobald ein Beschluss vorliegt ("Kosten trägt der Kläger nach Rücknahme der Klage"), wird der Vollstreckungsgläubiger damit zum Vollstreckungsgericht laufen und Aufhebung des Beschlusses beantragen. Dann geht die ZV weiter.