Also ich habe im Mahnverfahren gegen den Gegner unseres Mandanten, der auf unser anwaltliches Schreiben die Hauptforderung beglichen hat, Verzugszinsen geltend gemacht und die seinerzeit geforderte Anwaltsvergütung. Bevor wir das Mahnverfahren hierzu eingeleitet haben, haben wir den Gegner nochmals aufgefordert, die Anwaltsvergütung und die Zinsen zu zahlen. Ich haben im Mahnverfahren dann auch über diesen Betrag eine außergerichtliche Gebühr für dieses letzte Schreiben angesetzt. Nun wird vom Mahngericht moniert:
"Neben einem Anspruch auf nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit wird eine anwaltliche Vergütung nach 2300/2302 VV geltend gemacht. Dies ist nicht zulässig. Bitte löschen Sie Ihre Angaben ..." usw.
Also ich bin der Meinung, das die Forderung aus der Anwaltsvergütung ja Schadenersatz an unseren Mandanten ist, zu dessen Zahlung wir noch einmal extra aufgefordert haben und daher nochmal eine 1,3 Gebühr auf diesen Betrag angefallen ist. Seht ihr das anders?
Du hättest m.E. die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Hauptforderung nunmehr als Hauptforderung geltend machen müssen. Die eigentliche Hauptforderung ist ja weggefallen und die ursprüngliche Nebenforderung (Geschäftsgebühr, Ausl. USt) werden nun zur Hauptforderung. So scheinst du das auch gemacht zu haben.
Für die Aufforderung zur Zahlung der Nebenforderungen (GG und Zinsen) fällt nach meiner Auffassung keine weitere Geschäftsgebühr - es handelt sich ja nicht um eine neue Angelegenheit. Diese Thematik wurde aber bei den Rechtsfachwirten durchaus schon kontrovers diskutiert und es wurde auch die Meinung vertreten, man könne auf den Wert der Nebenforderungen, die nunmehr Hauptforderung werden, eine weitere GG unter dem Aspekt, es handele sich um eine neue Angelegenheit, geltend machen.
Ich persönlich teile diese Auffassung nicht. Ich sehe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Einfordern der Geschäftsgebühr und der Zinsen eine neue Angelegenheit ist.
Vielleicht kannst du ja mal kurz begründen, worauf du deine Auffassung stützt.