Was issn das? Heißt das, dass ich die Mietschulden, die nach der Eröffnung entstehen nicht von der INSO-Masse aber vom Schuldner fordern kann? Wenn ja, wäre ja logisch. Aber warum muss der IVV mir dann noch so eine extra Erklärung dazu abgeben? Was passiert, wenn er das nicht macht? Hab ich dann als Vermieter ein gesondertes Recht an der Insolvenzmasse?
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Es geht nur darum, dass klar ist, dass der Vermieter keine Forderungen gegen den Verwalter als Masseschulden geltend machen kann. Der Schuldner hat seine Mietforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem unpfändbaren Vermögen zu zahlen. In der Regel geben die Treuhänder derartige Erklärungen gar nicht mehr ab, weil das eigentlich normal sein sollte.
Irgendwo in der InsO gibt es ein gesetzliches Kündigungsverbot bei Inso über das Vermögen der Wohnungsmieters, finde es aber auch grad nicht wirklich.
Ich muss jetzt nur noch herausfinden, was es mit der Drei-Monats-Frist auf sich hat: Können diese Forderungen noch angemeldet werden bis drei Monate nach EÖ oder sind das Masseforderungen? Aber das sag ich dir noch.
Für den Vermieter ist beachtlich, dass - wenn der Treuhänder diese Erklärung abgegeben hat und der Schuldner die ersten drei Monatsmieten nach Eröffnung nicht bezahlt hat - diese drei Mieten Masseforderungen sind und vom TH aus der Masse zu begleichen wären. Allerdings wird´s in der Regel darauf hinauslaufen, dass der TH Masseunzulänglichkeit anzeigt.
Jo, da haben wirs. Treuhänder hatte im Eröffnungsbeschluss schon Masseunzulänglichkeit angezeigt. Zahlungen können also nicht geleistet werden. Das hieße dann ja auch, dass eine Klage gegen den Gemeinschuldner irgendwie sinnlos ist? Oder kann man daraus später vielleicht vollstrecken?
Liebe Anne8, du kommst hier grad mit einem schwer wiegenden, höchst umstrittenen Problem ums Eck, wie ich grade erfahren darf. Ich zitiere mal die Antwort eines Insolvenzverwalter:
Zitat
2. Ob der Vermieter sich wegen der Miete bis zum ersten Kündigungszeitpunkt an den Schuldner direkt wenden kann, ist eine interessante, m.E. noch nicht abschließend geklärte Frage. Die Wirkung der Erklärung auf die "Massezugehörigkeit des Mietvertrages" ist strittig (vgl. Uhlenbruck/Wegener, 13. Aufl., § 109 Rz. 21 ff.). M.E. haftet der Schuldner jedenfalls für die Mieten wie für alle sonstigen Masseverbindlichkeiten, die ihm sonst auch ohne das Insolvenzverfahren entstanden wären (HK-Landfermann, 5. Aufl., § 301 Rz. 12). Der Vermieter kann die Miete daher m.E. auch während des Insolvenzverfahrens schon einklagen. Er unterliegt allerdings bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens bezüglich der Vollstreckung des Zahlungsanspruchs den üblichen Beschränkungen, insbes. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 1 InsO.
Na sauber. Ich sag doch - INSO ist nicht einfach und schon gar nicht klar. Cheffe weiß es ja momentan auch nicht besser und muss sich erst mal einlesen. Ich bin mal gespannt, was wir vom Gericht dazu für einen Hinweis bekommen - wenns denn einen gibt und meld mich dann wieder.