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renos-mv
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25.04.2010 14:09
OLG Rostock - Kostentragung durch den Kläger bei teilweiser Klagrücknahme
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OLG-ROSTOCK Entscheidung, AZ: Beschluss, 6 W 64/07 Verkündungsdatum: 23.10.2007 Rechtsgebiete: ZPO Leitsatz: Hat der Kläger nach teilweiser Erfüllung seiner Forderung die Klage (teilweise) zurückgenommen, - statt sie richtigerweise insoweit für erledigt zu erklären -, so hat er entsprechend der Quote für diesen Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf § 91a ZPO keine Anwendung findet.
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