Leitsatz: 1. Eine Addition des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs mit dem Hauptanspruch findet gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG dann nicht statt, wenn diese Ansprüche denselben Gegenstand betreffen.
2. Für den kostenrechtlichen Begriff des Gegenstandes i. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG kommt es nicht auf den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechts an. Derselbe Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegt vielmehr vor, wenn sich Haupt- und Hilfsansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn mit dem Hauptantrag Schadensersatz in Höhe des positiven Erfüllungsintressses und mit dem Hilfsantrag Ersatz des Vertrauensschadens und damit das negative Interesse begehrt wird.