Klage eingereicht beim AG, es erging VU, da keine Verteidigungsanzeige kam, dagegen wurde Einspruch eingelegt. Dann kam es zur Verhandlung, in der Verhandlung wurde das Verfahren an das LG verwiesen das die Streitwerte höher als 5000,00 € waren.
In der Verhandlung vor dem LG haben wir die Klage zurückgenommen. Es erging Beschluss dass wir die Kosten zu tragen haben, außer die Kosten der Säumnis, die die Beklagte selbst zu tragen hat...
Außergerichtlich waren wir auch tätig..
Muss ich wegen diesem Satz mit der Säumnis jetzt irgendwas beim Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite beachten? Im Termin hatte die Gegenseite glaub ich einen Unterbevollmächtigten
Ich würde wie folgt abrechnen:
1,3 VG - 0,65 GG 1,2 TG Auslagen UST
Was meint ihr oder bin ich jetzt total verkehrt? Verfahren AG und LG sind ja trotzdem ein Rechtszug geblieben nach § 20 Abs. 1 RVG
Ich sehe keine zusätzlichen Kosten der Säumnis. Das wären vielleicht Fahrtkosten nach auswärts gewesen. Aber ansonsten würde ich so abrechnen, wie du vorgeschlagen hast.
Also meine Abrechnung sollte jetzt gegenüber dem Mandanten bzw. gegenüber der RSV sein, also das komplette außergerichtliche und gerichtliche Verfahren.
Und da wir die Klage zurückgenommen haben, müssen wir ja jetzt die Kosten der Gegenseite übernehmen. Diese waren aber soweit ich mich erinnere außergerichtlich noch nicht tätig, so dass die ja uns gegenüber eh nur 1,3 und 1,2 festsetzen lassen können...
Liege ich richtig ??
Aber selbst wenn die Gegenseite außergerichtlich mit uns schon korrespondiert hätte, müsste sie in der Festsetzung keine Anrechnung der GG vornehmen, da diese ja nicht tituliert wurde.
Dem Gegner steht kein Erstattungsanspruch für die Geschäftsgebühr zur Seite, es gibt keine Anspruchsgrundlage. Da die GG nicht titulierbar ist, muss sie - nach den neuen Regelungen - nicht angerechnet werden.