So ganz richtig bin ich mit dem Thema ja hier nicht, aber dichter scheine ich über andere Stichpunkte nicht ranzukommen; also:
Wir haben einen Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen. Die Gegenseite hat PKH erhalten. Wir waren Kläger und haben GK-Vorschuss eingezahlt. Bei Kostenaufhebung muss doch der Gegner 1/2 der GK tragen. Wenn er aber PKH bekommen hat, wird das Gericht ja nicht ihm gegenüber die GK abrechnen - also auch nicht festsetzen nach § 104 ZPO oder? Bekommt unsere Mandantschaft überhaupt was wieder von der 1,0 GK-Gebühr oder bleibt die Staatskasse dadrauf hocken. Ich habe da mal sowas gelesen, dass in einer solchen Konstellation der Vorschuss des Klägers zu Gunsten des Beklagten verrechnet wird und nicht gegen den Beklagten wegen PKH festgesetzt wird.
Hat da jemand zufällig noch den/ die §§ oder ähnliche sachdienliche Hinweise, die ich weiterverfolgen kann?
Bin da etwas eingerostet und die letzte Begegnung dieser Art ist wohl schon gut vier Jahre her.
Oh, habe die Antwort gefunden. Manchmal findet auch ein blindes Huhn ein Korn. Also:
Zitat aus dem Rechtspflegerforum: 25.02.2010
"Der Vergleich an sich ist schon von der PKH abgedeckt. Allerdings übernimmt der Beklagte ein Teil der Gerichtskosten und ist somit bzgl. dieses Teils Übernahmeschuldner. In diesem Fall greift § 31 Abs. 2 GKG nicht (da dort nur vom Entscheidungsschuldner die Rede ist) und daher kann der Gerichtskostenvorschuss des Klägers über die Zweitschuldnerhaftung (als Antragsteller des Verfahrens, § 22 GKG) auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet werden. Hierzu gibt's auch eine Entscheidung des BGH vom 23.10.2003 (III ZB 11/03)."
Das heißt also, ich kann nach § 104 ZPO festsetzen. Perfekt.