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Dieses Thema hat 5 Antworten
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 Fragen und Antworten zur Ermittlung der Vergütung des Rechtsanwalts oder Notars
S87 Offline


Beiträge: 55
Punkte: 55

12.04.2010 13:56
Streitwert Arbeitsrecht Zitat · antworten

Hallo Leute,

ich habe hier eine außergerichtliche Tätigkeit, bei welcher es um die Änderung des Arbeitsortes, Reduzierung der Arbeitszeit und Reduzierung des Gehaltes ging. Nach einigem hin und her konnten wir uns jetzt auf weniger Stunden und etwas weniger Gehalt einigen, die Mdt. ist damit zufrieden. Als GW für die Abrechnung wollte ich jetzt 3 Brutto-Gehälter ansetzen, ist das ok?

Nehme ich hierzu das alte Gehalt oder das neue?? Oder muss ich hierzu die Differenz nehmen? Aber es ging ja nicht nur um das Gehalt, sondern auch um die Arbeitszeit und den Wechsel des Arbeitsortes usw.,

PS: Die Abrechnung ist etwas dringend...

Liebe Grüße

Steph

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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12.04.2010 16:23
#2 RE: Streitwert Arbeitsrecht Zitat · antworten

3 (volle) Bruttogehälter können es m. E. nicht sein.

Es handelt sich um eine Änderungskündigung, so dass § 42 III 1 GKG einschlägig sein sollte: 3facher Monatsbetrag der Differenz zwischen altem und neuem Gehalt. Jedenfalls würde ich das nach Hartmann, § 42 Rd-Nr. 40 ansetzen.

S87 Offline


Beiträge: 55
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12.04.2010 17:04
#3 RE: Streitwert Arbeitsrecht Zitat · antworten

Das ist mir auch als Erstes in den Sinn gekommen, aber dann habe ich aber zum Beispiel die Entscheidung des LAG Köln vom 26.01.2005, 3 Ta 457/04 gelesen. Dort wird auch als Streitwert der § 42 Abs. 3 GKG angegeben. Als "Obergrenze" ist jedoch Abs. 4 zu beachten, das heißt höchstens 3 Monate. (so ähnlich steht es dort drin) Im Mai 2005 gab es beim LAG Köln dazu eine ähnliche Entscheidung mit einem ähnlichen Sachverhalt. Oder bin ich jetzt total falsch?

Mit dem 36 fachen Differenzbetrag würde ich natürlich besser fahren, aber nicht dass mir die RSV nachher damit kommt, dass die Obergrenze 3 Monate sind. Denn der 36fache Wert würde bei 8700,00 € liegen und ansonsten beim alten Gehalt x 3 Monate wäre der Wert 5200,00 € und beim neuen Gehalt 4500,00 €. Deswegen bin ich mir nicht sicher, was ich gegenüber der Versicherung ansetze.

Aber ich glaube ich versuche es erstmal mit der Differenz der beiden Gehälter und nehme einfach den 36 fachen Betrag. Müssen die ja eigentlich nachlesen, ob das richtig ist oder nicht... :-)

Liebe Grüße und einen schönen Feierabend

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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12.04.2010 17:08
#4 RE: Streitwert Arbeitsrecht Zitat · antworten

Ich hab ja meinen Text etliche Male überarbeitet und bleibe bei 3 Monate Differenz. Wie willst du die 36 Monate begründen? Mit Eingruppierung?

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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12.04.2010 18:17
#5 RE: Streitwert Arbeitsrecht Zitat · antworten

Hier noch ein kleiner Nachschlag:

Streitwertkatalog Arbeitsrechtssachen

Hier: Änderungskündigung mit Hinweis auf BAG

S87 Offline


Beiträge: 55
Punkte: 55

13.04.2010 10:57
#6 RE: Streitwert Arbeitsrecht Zitat · antworten

@Jamie, § 42 Abs. 3 GKG setzt ja den dreifachen Jahresbetrag an und nicht dreifachen Monatsbetrag, deswegen hatte ich deinen ersten Beitrag auch erst so verstanden, dass du auch den 36 fachen Wert der Differenz nehmen würdest. Aber ich habe nochmal bißchen nachgelsen und mir deine Streitwerttabelle angesehen und ich denke, ich werde bei der RSV 3 Monate des alten Bruttogehaltes als GW ansetzen und dann mal sehen, was kommt.

Danke schon mal für die Antworten...

Liebe Grüße von der Müritz

Steffi

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