Mädels, es ist Montag morgen und ich stehe grad mächtig auf'm Schlauch. Hab gerade Probleme mit einer Kostenrechnung
Unsere Mandanten haben die Gegenseite wegen Mietrückständen aufgefordert. Die Gegenseite wurde durch einen RA vertreten. Dann haben unsere Mandanten nach einigem hin und her einen MB beantragt, woraufhin der RA der Gegenseite Widerspruch eingelegt hat und mein Chef dann eine Klageschrift eingereicht hat. Nun rechnet die Gegenseite wie folgt ab:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 P/T + Ust
Allerdings muss die Gegenseite hier doch auf die außergerichtliche Tätigkeit und das Mahnverfahren anrechnen? Hab gerade mal versucht, das auf die Reihe zu bekommen scheitere aber etwas:
1,3 Geschäftsgebebühr Nr. 2400, diese muss auf die Verfahrensgebühr Nr. 3307 angerechnet werden. Aber in welcher Höhe? Wenn ich sie zur Hälfte anrechne, bin ich ja bei 0,65 und das ist ja mehr, als im Mahnverfahren verlangt wird. Stimmt das? Und die 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 wird dann in voller Höhe auf die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 angerechnet?
Oh man, dass ist mir im Moment ziemlich peinlich aber das kommt dabei raus, wenn man kaum noch Rechnungen schreibt und der Chef alles selbst erledigt
1. Geschäftsgebühr ist jetzt Nr. 2300 VV RVG (2400 war es - wenn ich mich recht erinnere - bis 30.06.2007 oder 2008?)
2. Habt ihr euer Verfahren verloren?
Es sind der Reihe nach auf der Gegenseite entstanden: 1,3 GG, 0,5 VerfG (Widerspruch), 1,3 VerfG (Klageverfahren)
Die Anrechnungsvorschrift für die Geschäftsgebühr sagt, dass diese - wenn mehrere (Verfahrens)Gebühren entstanden sind - auf die zuletzt entstandene Gebühr anzurechnen ist. Also ist die GG auf die VerfG (Klageverfahren anzurechnen.
0,5 VerfG 1,3 VerfG ./. 0,5 VerfG ./. 0,65 GG
Schau bitte insoweit noch mal in einen einschlägigen Kommentar, mein InsoBüro führt sowas nicht und mein Hartmann steht daheim.
Wenn die auf Beklagtenseite entstandene Geschäftsgebühr jedoch gegen eure Mandantschaft gar nicht geltend gemacht wird, muss auch nichts angerechnet werden (§ 15 a RVG); die Geschäftsgebühr war für die Beklagten nicht (wider)einklagbar, so dass nun die volle VerfG festsetzbar wäre. Aber auch hier aktuelle Kommentierung nachschlagen bitte.
1. Geschäftsgebühr ist jetzt Nr. 2300 VV RVG (2400 war es - wenn ich mich recht erinnere - bis 30.06.2007 oder 2008?)
Ja, mein ich auch. Vergess das nur manchmal
2. Habt ihr euer Verfahren verloren?
Jein, wir müssen 26 %, die Beklagte 74 % tragen.
Wenn die auf Beklagtenseite entstandene Geschäftsgebühr jedoch gegen eure Mandantschaft gar nicht geltend gemacht wird, muss auch nichts angerechnet werden (§ 15 a RVG); die Geschäftsgebühr war für die Beklagten nicht (wider)einklagbar, so dass nun die volle VerfG festsetzbar wäre. Aber auch hier aktuelle Kommentierung nachschlagen bitte.
Das versteh ich jetzt nicht so ganz. Inwieweit meinst Du, dass die Geschäftsgebühr gegen unsere Mandantschaft geltend gemacht wird? *leichtverwirrt*
Die Beklagten können die GG nicht gegen euren Mandanten einklagen. Der BGH hat behauptet, dass es ein persönliches Lebensrisiko ist, wenn man (vorgerichtlich) zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Wenn man sich also erfolgreich außergerichtlich gegen eine Forderung wehrt, hat man keinen Schadensersatzanspruch bezüglich der Geschäftsgebühr oder sonstiger außergerichtlicher Kosten. Es gibt eben einfach keine Anspruchsgrundlage im BGB. Sonst könnte man auf irgendeiner Grundlage ja als Beklagter die Geschäftsgebühr hilfsweise widerklagend (für den Fall des Obsiegens) geltend machen, wenn man verklagt wird und der Kläger seine Geschäftsgebühr einklagt. Entstanden sind die Geschäftsgebühren schließlich auf beiden Seiten, wenn beide Seiten vorgerichtlich anwaltlich vertreten waren. Einklagen kann sie aber nur der Kläger.
Das heißt, dass die Beklagten deshalb - wegen § 15 a RVG - ihre volle VerfG, die ihnen im Gerichtsverfahren entstanden ist, geltend machen können, ohne die GG - die zwar entstanden, aber nicht gegen euch titulierbar ist - anrechnen zu müssen. Ihr könnt euch nicht auf die Anrechnung berufen, weil die GG gar nicht geltend gemacht wird.
Inwieweit ist denn eure Geschäftsgebühr tituliert? Auch zu 26 %? Dann hast du eine Verfahrensgebühr nach dem vollen Streitwert und rechnest die Hälte der Geschäftsgebühr an, die nach einem 26%igen Streitwert entstanden wäre.
Euer Beklagter dagegen muss nichts anrechnen, weil auch kein Teil der Geschäftsgebühr bereits irgendwo tituliert wäre.
Ich meine mich zu erinnern, dass wir in einigen Klagen die Geschäftsgebühr immer als Kosten mit angesetzt haben?!?
Bei Klagen geht das auch, bei Widerklagen nicht.
Zitat von Simpsonia Also rechne ich jetzt:
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 abzgl. 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 P / T + Ust.
Dann ist die Rechnung der Gegenseite ja richtig, die haben einfach nur komplett Nr. 3307 rausgelassen.
Da du den Mahnantrag gestellt haben dürftest, solltest du nach Nr. 3305 VV RVG abrechnen (Mahnverf. Antragsteller), aber darauf kommt´s am Ende nicht an, gebührenmäßig kommt nix dazu.
Die Postpauschale bekommst du zwei Mal: ein Mal für das Mahnverfahren, ein Mal für das gerichtliche Verfahren. Laut Gesetz gibt es die Auslagen pro Angelegenheit. Mahnverfahren und Gerichtsverfahren sind gem. § 17 Nr. 2 RVG verschiedene Angelegenheiten, so dass du diese doppel bekommst (plus USt.). Das bekommst du auch problemlos festgesetzt.
Okay, gut. Wir sind jedoch erst im Klageverfahren tätig geworden, davor hat unser Mandant das alles alleine gemacht (nur die Gegenseite war von Anfang an anwaltlich vertreten), so dass bei uns nur das Klageverfahren anfällt und keine doppelten Auslagen... Die Gegenseite hat jedoch nicht die Kosten für P / T + Ust doppelt angerechnet, also werde ich da schön meinen Mund halten und deren Kosten nicht noch in die Höhe treiben.
Wollte wie gesagt eigentlich nur die Kosten der Gegenseite prüfen und gucken, ob die nicht was (in diesem Fall die Geschäfts- und Mahngebühren) vergessen hat.