Sitze vor einem Schriftsatz des Insolvenzverwalters im Klageverfahren. Inso wurde weit vor Klageeinreichung eröffnet. Inso-Schuldner hat Mietschulden aber nach Inso-Eröffnung angesammelt. Diese wurde dann zusammen mit einem Räumungsbegehren eingeklagt (natürlich nicht gegen den IVV sondern gegen den Inso-Schuldner - was wohl auch nicht richtig ist - aber da ist noch keiner drauf gekommen). Jedenfalls sagt der IVV, wir hätten die Mietschuldnen zur Inso-Tabelle anmelden müssen. Eigentlich sind das doch Neu-Schulden, wenn sie nach Inso-Eröffnung entstanden sind, oder? Und kann ich den Inso-Schuldner dann räumen? Frist zur Stellungnahme wurde vom Gericht bis zum 21.04.10 gesetzt und Cheffe hat bisher nix dazu gesagt. Könnte mich ja als Schlaumeier vortun, möchte aber doch nix falsches rausposaunen und frag mal lieber.
Wenn die Schulden tatsächlich nach Eröffnung entstanden sind, ist auch der Schuldner persönlich in Anspruch zu nehmen, nicht der Verwalter. Für Forderungen, die nach Eröffnung entstehen, hat der Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen einzustehen, zumal es sich ja ganz offenbar um Mietforderungen handelt.
Ihr hab da nicht falsch geklagt, hinsichtlich der Forderungen, die nach Eröffnung entstanden sind, wäre der Titel samt Räumungsanspruch also wirksam.
Prüf´ einfach noch mal nach, ob tatsächlich alle Forderungen nach Eröffnung entstanden sind, oder ob ein Teil der Forderungen vor und ein Teil nach Eröffnung entstanden ist. Die Forderungen vor Eröffnung sind anzumelden, die nach Eröffnung sind einzuklagen. Für den Fall, dass die nach Eröffnung entstandenen Forderungen beglichen wurden, besteht m. E. auch kein Räumungsanspruch mehr - jedenfalls, wenn rechtzeitig nach Klagzustellung gezahlt worden sein sollte.
Es ist nebenbei auch noch wichtig zu unterscheiden, wann die Klage eingereicht wurde: Vor Eröffnung oder nach Eröffnung? Ein Titel für Forderungen vor Eröffnung des Verfahrens, für die die Klage aber nach Eröffnung eingereicht wurde, ist in unzulässiger Art und Weise ergangen. Eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO kommt nicht in Frage; § 240 PO greift nur, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits ein Verfahren anhängig war. Eine Klage auf Geltendmachung von Forderungen, die vor Eröffnung entstanden sind, ist nach Eröffnung unzulässig, also auch entsprechende Titel daraus.
Ja also Eröffnung war im Juli 2009, Klage haben wir eingereicht im Dezember 2009 für Rückstände von Februar 2009 und dann wieder vn August 2009 bis November 2009. Das heißt also: Feburar 2009 hätten wir anmelden müssen. Aber August bis November 2009 besteht Zahlungsanspruch gegenüber dem Inso-Schuldner, wenn er dann im Verzug war, müsste er ja logischerweise bezogen auf die Forderung von 08-11/09 auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Sache ist jetzt entschieden worden - leider nur durch Anerkenntnisurteil, d.h. ohne eine schriftliche Begründung. Nach der Schilderung des Anwalts vom Terminablauf ist es so gewesen, dass die Richterin eindeutig den Räumungsanspruch aufgrund rückständiger Mieten nach INSO-Eröffnung bejaht und der Mieterin zum Anerkenntnis geraten hat. Jetzt haben wir einen Räumungstitel und den Zahlungsanspruch für alle Rückstände nach INSO-Eröffnung vorliegen. Die Mieterin hat sich verpflichtet, Raten auf diesen Rückstand zu zahlen und für den Fall, dass dies nicht pünktlich erfolgt, die Wohnung zu räumen.
Soviel dazu. Mal sehen, ob es irgendwann mal ein richtiges Urteil dazu gibt.
Zitat von Anne8Nach der Schilderung des Anwalts vom Terminablauf ist es so gewesen, dass die Richterin eindeutig den Räumungsanspruch aufgrund rückständiger Mieten nach INSO-Eröffnung bejaht und der Mieterin zum Anerkenntnis geraten hat.
Also so, wie ich es mir auch gedacht habe. Danke für die Rück-Info!