Es gab eine Klage gegen unseren Mandanten auf Zahlung. Wir haben anerkannt aber mit dem Hinweis, dass die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, weil die Rechnung an die falsche Firma ging und daher nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Nun aber hat uns das Gericht die Kosten auferlegt.
Meine Frage: kann man hier noch was machen? Laut § 99 ZPO kann ich die Kostenentscheidung anfechten, allerdings nur, wenn ich auch in der Hauptsache Rechtsmittel einlege. Oder gilt das für mich nicht und ich muss mich auf Nr. 2 konzentrieren, in der drin steht, dass ich sofortige Beschwerde einlegen kann? Frist wäre dann normal 2 Wochen!?!?
Für euch gilt § 99 II ZPO: Sofortige Beschwerde § 567 ZPO. Allerdings müsst ihr darauf achten, dass in der Hauptsache der Wert, der eigentlich für die Berufung gilt, erreicht wird (§ 511 ZPO 600,01 €).
Die Beschwerde kann also nur eingelegt werden, wenn die für die Berufung erforderliche Beschwerdesumme in der Hauptsache passt.
Das passt. Gegenstandswert ist knapp über 20.000,00 €, allein die Verfahrensgebühr liegt bei knapp 900,00 €. Mal sehen, ob mein Chef überhaupt was machen will.
Woher weiß ich denn, wann ich I und wann ich II nehme?
Das Urteil ist gemäß § 310 Abs. 3 ZPO verkündet. Kann ich hier auch eine 1,2 Terminsgebühr nehmen?
§ 99 Abs. 1 ZPO ist immer dann anzuwenden, wenn ein "ganz normales" Urteil ergangen ist und die Kostengrundentscheidung auf Grund des Sachvortrags und der folgenden Entscheidung ergangen ist.
Abs 2 ist dann anzuwenden, wenn es sich um ein schlichtes Anerkenntnis handelt. Sagt der Gesetzestext ja selbst schon aus: Hauptsache durch Anerkenntnis erledigt. Das hängt mit § 93 ZPO zusammen. Wenn der Beklagte anerkennt und durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gab, werden ihm auch nicht die Kosten auferlegt. Wird dies dennoch getan, muss es eine Möglichkeit geben, sich gegen die Kostentragung zu wehren, gegen die Hauptsache will sich der Anerkennende ja nicht mehr wehren.
Die Terminsgebühr kannst du mit ansetzen, die Entscheidung gem. § 307 ZPO ist ausdrücklich auch als Tatbestandsmerkmal in Nr. 3104 VV RVG ausgewiesen.