"Ist sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden und haben beide Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlosse, wonach die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind, so ist eine Inanspruchnahme des Klägers als Übernahmeschuldner gem § 29 Nr. 2 GKG für einen Teil der Gerichtskosten ausgeschlossen" OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2009, 5 W 55/09
LS d. R. JurBüro, Heft 3/2010, S. 147
Tenor: Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.