§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist wegen Europarechtswidrigkeit nicht anzuwenden (siehe LAG Berlin-Brandenburg - 7 Sa 252/08 -). Ein nach Ablauf der zutreffenden Kündigungsfrist erhobener Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug ist grundsätzlich auch nicht verwirkt.
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 700/09) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 11. März 2009, Az: 3 Ca 522/08, Urteil anhängig BAG, Az: 5 AZR 700/09 Tenor
#2 RE: Kündigungsfristen im BGB europrechtswidrig - EuGH
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EuGH Urteil vom 19.01.2010 C-555/07
§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB europarechtswidrig - Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag müssen bei Kündigungsfrist berücksichtigt werden
Die Nichtberücksichtigung von vor dem 25. Lebensjahr liegenden Beschäftigungszeiten bei Kündigung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht EuGH, Urteil vom 19.01.2010, Az. C-555/07
Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.