Wir haben eine Vollstreckungsgegenklage gemacht mit dem Antrag, das das Verfahren eingestellt werden soll. Nun hat das LG mit Beschluss darauf reagiert und den Antrag zurückgewiesen u. a., weil eine Einstellung gemäß § 769 ZPO nicht in Betracht kommt und soweit wir die Wartefrist aus § 798 ZPO rügen, diese mit Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden kann.
Kann ich gegen den Beschluss jetzt noch was machen?
Heißt das jetzt, dass wir unser Vorbringen in der Vollstreckungsgegenklage jetzt nochmal als Erinnerung an das Gericht schicken können? Wenn ja, gibt es hier irgendeine Frist?
Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht so ganz: Es geht also um einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem vorzeitig vollstreckt wurde. Weshalb jetzt die Vollstreckungsabwehrklage? Wurde die ganze Vollstreckungsabwehrklage zurückgewiesen oder nur der Einstellungsantrag? Beruht die Vollstreckungsabwehrklage auf der verfrühten Vollstreckung?
Wurde die Gegenseite angehört zum Einstellungsantrag? Dann könnte hier noch Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben sein.
Sollte aber der falsche Weg gewählt worden sein (also an Stelle der Erinnerung nach § 766 ZPO die Klage nach 767 ZPO), wird wohl die Klage zurückzunehmen sein.
Es geht um eine Vollstreckung aus einer Notarurkunde. Mandat hat Schuldanerkenntnis abgegeben nebst Vollstreckungsunterwerfung und mein Chef rügt, dass vor Ablauf der Wartefrist aus § 798 ZPO vollstreckt wurde. Die Gegenseite hat sich hierzu auch geäußert. Im Beschluss steht noch drin, dass es der Gegenklage an Erfolgsaussichten fehlt.
Zitat von Simpsonia ... Nun hat das LG mit Beschluss darauf reagiert und den Antrag zurückgewiesen u. a., weil eine Einstellung gemäß § 769 ZPO nicht in Betracht kommt und soweit wir die Wartefrist aus § 798 ZPO rügen, diese mit Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden kann.
Die Frist für die Beschwerde gemäß § 793 ZPO sind 2 Wochen, oder?
Ja, es handelt sich um eine sofortige Beschwerde, für die die Vorschriften §§ 567, 569 ZPO gelten.
Und wieso keine Aussicht auf Erfolg? Oder war es schlicht der falsche Einwand gegen die Maßnahme? Vermute ich nämlich mal. Es hätte wohl tatsächlich Erinnerung eingelegt werden müssen (§ 766 ZPO).
Ich vermute mal, dass es am falschen Einwand lag. D. h. das Beste wäre doch jetzt, die Gegenklage zurückzunehmen und Erinnerung einzulegen oder sind wir dafür jetzt zu spät?
Wir hatten ja Vollstreckungsgegenklage eingereicht und ich möchte nun abrechnen (gegenüber unserem Mandanten, Klage wird von uns zurückgenommen). 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 ist klar. Kann ich hier auch, wie im normalen Verfahren die Terminsgebühr verwenden, auch wenn es keinen Termin gab und sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben? Da fällt mir noch ein, dass ich dann ja auch noch die 1,5 Einigungsgebühr abrechnen kann!?!
Terminsgebühr: Kommt drauf an, wenn ihr euch telefonisch mit dem Gegner beraten habt oder gar getroffen oder sonstwas, kann sie angefallen sein. Oder wenn ihr im schriftlichen Verfahren beidseitig einverständlich auch die Verhandlungs verzichtet habt, obgleich sonst eine Verhandlung vorgeschrieben gewesen wäre.... Kann man so aus der Ferne schwer was sagen.
1,0 meinte ich auch hab mich etwas von der außergerichtlichen Einigung ablenken lassen.
Mein Chef hat mit der Gegenseite telefoniert und es wurde auch eine Vereinbarung aufgesetzt, die von der Gegenseite verändert und dann unterschrieben wurde. (wie ich meinen Chef kenne, kürzt der das Ganze sowieso wieder )