Gericht: OLG-ROSTOCK Entscheidung, AZ: Beschluss, 10 WF 184/07 Verkündungsdatum: 11.10.2007 Rechtsgebiete: RVG, RVG VV, ZPO Leitsatz: Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG auf die Verfahrensgebühr nach 3100 der Anlage 1 zum RVG gem. Vorbemerkung 3, (4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr durch das im Verfahren ergangene Urteil tituliert worden ist.
"Zwar trifft es zu, dass eine – außergerichtlich entstandene – Geschäftsgebühr (Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren gem. Vorbemerkung 3, (4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 teilweise anzurechnen ist. Dieses setzt jedoch voraus, dass die Geschäftsgebühr eingeklagt geworden ist. Denn Sinn und Zweck der Regelung der Vorbemerkung 3, (4) zur Nr. 3100 ist der Schutz des Schuldners vor einer doppelten Inanspruchnahme. Im vorliegenden Verfahren ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht eingeklagt worden. Die Regelung gem. Vorbemerkung 3, (4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG ist daher nicht einschlägig. "
§ 15a RVG ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn Grundlage der Kostenfestsetzung eine Kostenregelung im Vergleich ist und der Vergleichsschluss vor der Rechtsänderung liegt.
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OLG Rostock, Beschl. v. 08.04.2010 - 10 WF 181/09 Neuregelung zur Anrechnung einer Gebühr ist nicht auf Altfälle anwendbar Die Übergangvorschrift des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist auf die Neuregelung zur Anrechnung einer Gebühr anwendbar mit der Folge, dass die Anrechnungsvorschrift auf sogenannte „Altfälle“ keine Anwendung findet. Eine hälftige Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ohnehin nicht anzurechnen, wenn die Geschäftsgebühr im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht entstanden ist, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur im Rahmen der Bestimmungen des BerHG tätig geworden ist. In Fällen, in denen Beratungshilfe bewilligt werden kann oder bewilligt worden ist, ist eine "fiktive" Geschäftsgebühr nicht anzurechnen, weil die Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes Vorrang genießen.