1. Räumt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume nicht, so kann der Vermieter nach § 546a BGB Nutzungsentschädigung verlangen. Seinen Herausgabeanspruch kann der Vermieter nur im Wege der Herausgabe- bzw. Räumungsklage verfolgen und anschließend gemäß § 885 ZPO durchsetzen lassen. 2. Hindert der Vermieter den räumungspflichtigen Mieter an der Ausübung seines Besitzes bzw. des Mietgebrauchs, um auf diese Weise die Räumung zu beschleunigen oder zu erzwingen, so stellt dies verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar. OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2010 - 3 U 82/10