kurze Frage, wir sind Kläger und haben PKH für das Verfahren bekommen. Jetzt überlegt die Mandantin, das Verfahren zu beenden und die Klage zurückzunehmen (die Gründe seien jetzt mal dahin gestellt). Würde ich dann unsere Kosten gegenüber der Staatskasse im Rahmen der PKH abrechnen und die Mandantin müsste die Kosten der Gegenseite tragen ?? Was ist mit den Gerichtskosten und Gutachterkosten, weil sonst sind die ja auch durch die PKH umfasst.
so, wie sich die Sache anhört, bekommt ihr die bisher angefallenen Gebühren auf PKH-Erstattungsantrag. Es ist natürlich irgendwo wesentlich, warum Klagrücknahme erfolgt. Der Staat zahlt ja nun nicht für den Spaß, mal eben Klage einzureichen und aus einer Laune heraus zurückzunehmen. Es müssen ja schließlich Erfolgsaussichten gegeben gewesen sein, sonst wäre PKH ja nicht bewilligt worden. Ich nehme an, die Klagrücknahme hängt mit dem Ergebnis des Gutachtens zusammen. (?) Wenn es jedenfalls prozessrechtlich abzusehen ist, dass die Klage durch das Gericht zurückgewiesen werden würde, gibt es sogar oft den Hinweis vom Gericht, die Klage zurückzunehmen. PKH gilt dann auch für die Gerichts- und Gutachterkosten, die eigentlich die Klägerin vorzuschießen gehabt hätte. Sofern das Gutachten durch die Beklagten gezahlt worden ist, geht das wohl eher zu Lasten der Klägerin nach § 103 ZPO ff.. Mit ein paar mehr Infos, könnte man sicher mehr dazu sagen.
So ist es bei mir jedenfalls in den Sozialrechtssachen gewesen, wenn es um Rente etc. ging und PKH bewilligt wurde, später des Gutachten aber negativ für den Kläger ausging.