OLG Karlsruhe vom 16.09.2010, Az.: 17 W 18/10 (Gegenstandswert der erfolglosen Pfändung)" von der Redaktion der FoVo, original erschienen in: FoVo 2011 Heft 1, 17 - 20.
Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.09.2010 (Az.: 17 W 18/10) hat der Anwalt des Vollstreckungsgläubigers auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht lediglich Anspruch auf die Mindestgebühr gem. § 13 Abs. 2 RVG; der Gegenstandswert der Gebühren gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich vielmehr nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, wenn diese hinreichend plausibel sind und auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage beruhen.
Aufmerksam gemacht hat mich eine Kollegin aus M-V. Ist zwar keine regionale Entscheidung, aber immerhin besser,als Mindestgebühr bei völlig erfolgloser Pfändung (gem. § 25 I 1 Alt. 2 RVG).