Nach der Lebenserfahrung ist grundsätzlich mit der Neubegründung einer Bankverbindung zu rechnen, wenn das bisherige Konto aufgelöst wurde. Dieser Umstand reicht für sich allein zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines vom Schuldner neu erworbenen pfändbaren Vermögens im Sinne von § 903 Satz 1, 1. Alt. ZPO jedoch auch in dem Falle nicht aus, dass er die Bankverbindung selbst aufgelöst hat. Die Begründung einer neuen Bankverbindung stellt für sich genommen kein neues pfändbares Vermögen dar. AG Ludwigslust, Beschluss vom 09.04.2009, 8 M 637/09