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 Der BGH hat gesprochen: Rechtsprechung zur Zwangsvollstreckung und Insolvenz
renos-mv Offline


Beiträge: 174
Punkte: 187


31.05.2011 12:02
Zinsen und Kosten ebenfalls privilegiert pfändbar Zitat · antworten

Zitat
Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08 - LG Hannover - AG Hannover

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