"Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind."
BGH, 10.03.2011, VII ZB 3/10
Meine Anmerkung: Nicht überzeugend. Zufall, dass hier drei mal Miete gepfändet wurde, man könnte von der Einheitlichkeit des Auftrags ausgehen. Bei verschiedenen Gegenständen (Kontoguthaben, Arbeitseinkommen, Lebensversicherung z.B.) muss man m.E. nach wie vor von drei verschiedenen Angelegenheiten mit eigenen Werten ausgehen.