ZPO aF §§ 623 Abs. 2 Satz 4, 624 Abs. 2, 626 Abs. 2, 628; FamFG § 137 Abs. 5; VersAusglG § 48; FGG-RG Art. 111 Abs. 4 a) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO aF) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich Folgesache. b) Das gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht an-wendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Ver-sorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Famili-ensache nach neuem Recht fortzuführen ist. c) In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesa-che auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO aF auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - OLG Brandenburg AG Brandenburg