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 Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung und Insolvenz aus der Region
renos-mv Offline


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10.03.2011 09:49
Zuständigkeit Feststellungsklage v.u.b.H. bei Unterhaltsforderungen Zitat · antworten

1. Wenn im Hinblick auf § 302 InsO die Feststellung begehrt wird, dass eine bereits titulierte Unterhaltsforderung auch aufgrund unerlaubter Handlungen des Schuldners besteht, sind für die Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO erstinstanzlich nicht die Familiengerichte sondern die Zivilkammern der Landgerichte bzw. die Zivilabteilungen der Amtsgerichte sachlich zuständig.

2. Der Streitwert der Feststellungsklage ist nach dem vollen Wert der festzustellenden Forderung zu bestimmen.

OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2011 - 10 WF 4/11

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