OLG Rostock - LG Rostock 08.12.2004 8 W 145/04 Mit der herrschenden Meinung vertritt der Senat den Standpunkt, dass die Übernahme der "Kosten des Rechtsstreites" in einem Prozessvergleich grundsätzlich auch die Kosten des Vergleiches selbst mit einschließt, denn der Vergleichsabschluss gehört ebenfalls zum Verfahren. Die Kosten des Rechtsstreites sind die mit Rücksicht auf einen konkreten Rechtsstreit gemachten unmittelbar prozessbezogenen Aufwendungen; hierzu gehören auch die Kosten eines Vergleiches. (Leitsatz der Redaktion) RpflG § 11 Abs. 1 ZPO §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569, 571 Satz 1