RVG § 15a Abs. 2 Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsver-fahren nach einem Prozessvergleich. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10 - OLG Hamm LG Dortmund
Ich persönlich halte die Entscheidung nicht für richtig, der nachfolgende Gast2-Beitrag im beck-blog gibt das recht gut wider, was ich dazu denke (stammt aber nicht von mir)
ich hab mich neu hier angemeldet und ich find es super, dass hier gleich das thema ist, womit ich ein problem habe. wir haben genau so ein kostenfestsetzungsverfahren und ich seh da nicht ganz durch. es wurde kostenquotelung festgelegt und ein vergleich über hauptsache gemacht. nun hat kläger im kfa nicht die geschäftsgebühr angegeben und meinte nun nach unserer stellungnahme, dass die geschäftsgebühr anteilmäßig angerechnet werden muss!?!? irgendwie versteh ich das nicht... warum denn nur anteilmäßig?
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Zunächst einmal wäre interessant:
1. Was wurde eingeklagt (die volle oder die halbe Geschäftsgebühr)?
2. Wurde für die Geschäftsgebühr ein genauer Betrag im Vergleich bestimmt?
Ich lese jetzt aus deinem Beitrag heraus, dass nur über die Hauptsache der Vergleich geschlossen wurde, nicht aber hinsichtlich der Geschäftsgebühr. Wenn wegen der Geschäftsgebühr gar keine Aussage getroffen wurde, ist diese nach der h. M. nicht tituliert und muss daher auch nicht angerechnet werden.
Das Problem ist nicht, dass die GG voll zur Zahlung fällig wäre. Der BGH sagt in seiner oben angeführten Entscheidung, dass es nun über die GG keinen Titel gäbe und sie deshalb nicht auf die VerfG anzurechnen sei.
Ich bin jedoch der Mindermeingung, dass sie sehr wohl anzurechnen ist, weil sie in der Klage geltend gemacht wurde und über die GG sich mit verglichen wurde. Wie die hiesigen Gerichte die Sache handhaben, weiß ich nicht.
Nach der BGH-Entscheidung muss eine Anrechnung jedenfalls nicht vorgenommen werden.