Beschluss des Gerichts: SW wird auf 15.334,88 € festgesetzt, der Vergleich hat einen Mehrwert von 2.450,25 €.
Unsere Mandantin hat PKH nur über einen Betrag von 2.899,40 € bekommen, hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt, das läuft noch beim OLG, also hierüber ist noch keine abschließende Entscheidung.
Kann ich dann jetzt trotzdem gegenüber der Staatskasse schonmal abrechnen nach dem Wert 2.899,40 €, weil darüber haben wir ja auf alle Fälle PKH?
Und dann wie muss die Rechnung genau aussehen??
Gegenüber der Mdtin 1,3 VerfG über 12.435,48 € (15.334,88 € - 2.899,40 €)
So und was ist jetzt mit diesem Mehrwert, weil der ja geringer ist als der PKH-Wert?? hier muss doch eine Prüfung nach § 15 III erfolgen aber wie und wohin und gegenüber wem ist mir noch nicht so ganz klar??!!
Ich hoffe, ich habe das hier nicht so umständlich gemacht..
Tut mir leid, aber auch ich habe keine Idee. Das ist auch der Grund, warum ich hier keine klugen Ratschläge poste, um niemanden zu verunsichern. Aber nach dem festgesetzten PKH-Streitwert abzurechnen kann auch aus meiner Sicht nicht falsch sein.