Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind lediglich dann ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Klagegrundlage bzw. sachgerechte Verteidigung nur durch einen Sachverständigen geschaffen werden kann. Ein Gutachten ist zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung erforderlich, wenn die Sachkunde der Partei selbst nicht ausreicht. Es handelt sich dann um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme aus ex-ante-Sicht als sachdienlich ansehen durfte. (Leitsatz der Redaktion) ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 RpflG § 11 Abs. 1 GKG a.F. § 14