OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss vom 23.02.2004, Aktenzeichen: 1 L 9/01 zurück
Leitsatz: Der Wert des Streitgegenstandes eines Verwaltungsstreitverfahrens, das der Sache nach auf die Feststellung der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zielt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 182 InsO, wobei allerdings der aus der Anwendung des § 182 InsO resultierende niedrigere Wert erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme, also dem Eingang des die Aufnahmeerklärung enthaltenden Schriftsatzes bei Gericht, zugrunde zu legen ist. Für den davor liegenden Zeitraum gelten die allgemeinen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Rechtsgebiete: InsO, GKG Vorschriften: InsO § 182 InsO § 185 GKG § 13 Abs. 2 Verfahrensgang: VG Greifswald 3 A 378/00