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 Rechtsprechung zu Gegenstandswert, Prozesswert, Streitwert, Kosten aus der Region
OstseeStrandgut Offline


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04.03.2010 17:40
OVG M-V - Wert Feststellung bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren Zitat · antworten

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss vom 23.02.2004, Aktenzeichen: 1 L 9/01
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Leitsatz: Der Wert des Streitgegenstandes eines Verwaltungsstreitverfahrens, das der Sache nach auf die Feststellung der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zielt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 182 InsO, wobei allerdings der aus der Anwendung des § 182 InsO resultierende niedrigere Wert erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme, also dem Eingang des die Aufnahmeerklärung enthaltenden Schriftsatzes bei Gericht, zugrunde zu legen ist. Für den davor liegenden Zeitraum gelten die allgemeinen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsgebiete: InsO, GKG
Vorschriften: InsO § 182
InsO § 185
GKG § 13 Abs. 2
Verfahrensgang: VG Greifswald 3 A 378/00

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