ich habe zum Feierabend noch eine kleine Frage bzw. Akte zu liegen, wo es um die Auseinandersetzung eines Pachtverhältnisses geht.
Also der Anwalt der Gegenseite hat unsere Mdtin angeschrieben und die rückständige Pacht in Höhe von 741,60 € gefordert und hierfür gleich seine Kosten in Höhe von 232,65 € in Rechnung gestellt (Erbengemeinschaft, d.h Erhöhug um 1,2 wegen 5 Mdt. auf 2,7 Gebühr)
Wir haben Schreiben gemacht und uns hinsichtlich des Rückstandes und des RA-Kosten geäußert.
Dann hat der gegnerische RA ein Schreiben gemacht und die Erhöhung der Pacht von jährlich 247,20 € auf 967,40 € festgelegt, damit haben wir uns auch noch auseinandergesetzt bzw. hierzu Stellung genommen.
Zuguterletzt haben wir wegen der rückständigen Pacht (741,60 €) Widerspruch gegen einen MB eingelegt - Gesamtkosten 1.204,55 € (also mit Anwaltskosten usw... )
So welchen Gesamtgegenstandswert nehme ich dann jetzt für die Kostenrechnung?? Gehört das Pachverhältnis zu den wiederkehrenden Leistungen und nehme ich deshalb den 36fachen Wert??
Naja zum Glück ist gleich Feierabend, heute ist nicht mehr viel mit Denken angesagt...
Wiederkehrende Leistung ist schon richtig, aber die Erhöhung ist eine Vertragsänderung, die nicht einklagbar ist, also kann die Erhöhung auch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. § 23 I 2 RVG passt also nicht.
Über § 23 III RVG müsstest du gehen. Wieso eigentlich 36fach? *grübel*
ich habe noch einmal nachgesehen, passt hier nicht eigentlich der § 41 GKG??
Sorry, Das mit dem 36 fachen Wert habe ich wohl mit § 42 Abs. 3 verwechselt, wo es irgendwas mit dem dreifachen Jahreswert heißt ... , ich sag ja, es war kurz vor Feierabend..
Kann ich jetzt nicht einfach die Beträge zusammenrechnen und habe dann meinen GW für die GG und rechne dann den Widerspruch gegen den MB gesondert ab??
ich habe noch einmal nachgesehen, passt hier nicht eigentlich der § 41 GKG??
Nein, du kommst gar nicht ins GKG, weil die Vertragsänderung eben nicht einklagbar ist. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (Erhöung der Pach/Miete) kann nicht auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein.
Du kommst über § 23 III RVG zu § 24 KostO.
§ 41 GKG passt m.E. gar nicht. Es ist weder das Bestehen oder die Dauer eine Miet-/Pachtvertrages streitig, noch geht´s um eine Räumung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Hab mich noch mal mit einem netten Kollegen ins Benehmen gesetzt: Er stimmt mir darin zu, dass du für die Angelegenheit "Erhöhung der Pacht" über die KostO gehen musst. Einschlägig ist § 25 KostO, nicht § 24, wie bislang angenommen.
Monatliche Differenz x 12 x ??? Jahre (vermutlich drei Jahre).
Um wieviele Jahre es ging, musst du dann mal mit Chef besprechen. Bei unbestimmter Dauer setzt du die Differenz von drei Jahren an.
und den geltend gemachten Rückstandsbetrag in Höhe von 741,60 € addiere ich dann hinzu zu dem ausgerechneten Wert für die Angelegenheit "Erhöhung der Pacht".?