ich habe nicht soviel Zeit, sonst hätte ich es auch nachlesen können, also vielleicht kann es mir hier schnell jemand beantworten.
Wir haben eine Klage und sind Kläger. Wir haben die volle GG mit eingeklagt. Jetzt kam das Urteil und wir haben nur zum Teil gewonnen und auch eben nur einen Teil der GG zugesprochen bekommen. Unser Mdt. will die Berufung und die haben wir eingelegt. Jetzt hat die Gegenseite einen KFA beim Gericht der I. Instanz über die Kosten gestellt, in welchem sie die GG auf die VerfG angerechnet hat. Hätte sie nach meiner Ansicht nach § 15 a eigentlich gar nicht machen müssen? Naja egal, also muss ich dann jetzt die GG auch anrechnen, obwohl ich eigentlich nur einen Teil zugesprochen bekommen habe?? (Wir lassen die Tatsache, dass wir Berufung eingelegt haben, jetzt mal außen vor, weil die läuft ja jetzt erst an, es geht jetzt erstmal nur um die Kosten der ersten Instanz). Das verunsichert mich jetzt ein wenig, weil wir ja nur einen Titel über einen Teil der GG haben und nicht über den ganzen, den wir eingeklagt haben...
Ich hoffe, ich habe miche einigermaßen klar ausgedrückt..
Die Kosten wurden auch gequotelt..! Oder was meinst du jetzt ??
Also hat der Beklagte nämlich einen Fehler in seiner Abrechnung gemacht oder, aber gut, das ist ja nicht mein Problem, aber eigentlich ist ja das ganze sowieso noch gar nicht rechtskräftig, da wir ja in Berufung gegangen sind, also ich hätte jetzt sowieso noch keinen KFA gestellt, aber naja..
Das mit dem Quoteln ist so eine Sache, leider quotelt der Richter in der Regel nicht richtig und konsequent. Rechnerisch kommt eigentlich nur was richtiges raus, wenn z. B. 75 % der Hauptforderung zugesprochen werden und 75 % der Geschäftsgebühr aus der Hauptforderung.
Dann könnte man abrechnen:
1,3 GG aus 5.000,00,00 € - davon 75 % erstattungsfähig sind nämlich weniger, als eine 1,3 GG aus 3.750 € wegen der Degressivität der Gebührentabelle)
Festsetzungsantrag. 1,3 VerfG aus 5.000,00 € ./. 0,65 auf 5.000,00 € davon 75 %
Dann würde die Sache auch quotenmäßig auf die Gesamtkosten passen. Ich hab es bislang erst ein Mal von einer ReNo gelesen, dass der Richter so tituliert hat. In der Regel wird tituliert: Beklagter zahlt 3.750 € und 1,3 GG aus 3.750 €, Kosten trägt der Beklagte zu 75 %.
Leider wird das immer wieder so gemacht, ich halte es für falsch. Aber was soll´s. Die h. M. rechnet (leider) so:
1,3 GG aus 3.750 € (mehr als 75 % als 1,3 GG aus 5.000 €!)
1,3 VerfG aus 5.000 € ./. 0,65 aus 3.750 €
Was bitte ist daran korrekt gequotelt? Nix, der Kläger bekommt deutlich mehr, als 75 % der Hauptforderung und 75 % der tatsächlichen Kosten. Rechne mal durch ;)
Zitat von S87Also wir haben beantragt, dass der Beklagte 229,55 € Rechtsverfolgungskosten zahlen soll
Das Urteil heißt, er muss aber nur 52,80 € zahlen..., genauso ist es auch mit der Hauptforderung ungefähr, aber das ist ja Nebensache..
........Kosten sind zu 77 % Kläger und 23 % Beklagter gequotelt.
Nö, gar keine blöde Frage und in diesem Falle bin ich sogar vom Richter schwer beeindruckt und total überrascht: Er hat nämlich tatsächlich von den 229,55 € die 23 % berechnet = 52,80 €!! Das kommt selten bis nie vor!
Also berechnest du wie folgt im Festsetzungsantrag:
1,3 VerfG aus 2.000,00 € = 229,55 € ./. 0,65 GG aus 2.000,00 € = 114,78 €
Rest: 114,77 €, davon 23 % erstattungsfähig: 26,40 €
So wäre es jedenfalls richtig.
____________________________
Es kann dir aber auch passieren, dass der Rechtspfleger (zu euren Gunsten) wie folgt (falsch) berechnet:
1,3 VerfG aus 2.000,00 € = 229,55 € ./. Hälfte aus den zugesprochenen 26,40 €
Rest: 203,15 €, davon 23 % 46,72 € (also mehr als nach der obigen Berechnung).
Das hängt jetzt ganz davon ab, wie der Rechtspfleger das macht und wie der Beklagte reagiert. Die zweite Variante wird nach meinem Kenntnisstand (leider) häufiger angewendet. Wie das im Raum Mecklenburg-Vorpommern ist, weiß ich nicht. Ich kann dir leider nicht sagen, an was für einen Rechtspfleger zu gerätst. Du kannst ja erstmal die für euch günstigere Variante versuchen (wenn sie auch rechnerisch nicht zum richtigen Ergebnis führt). Wenn du dann die Monierung bekommst, weißt du, dass der Rpfl "richtig" rechnet und die erste Variante bevorzugt.
Kannst du mir die Begründung für die Entscheidung über die Geschäftsgebühr mal hier reinstellen? Wäre mal interessant, warum der Richter die Geschäftsgebühr (aus meiner Sicht richtig) gequotelt hat. *büdde-büdde*
23 % von der Gebühr 23 % von den Auslagen und 23 % von der USt. macht in Summe: 23 % der eingeklagten Nebenforderung ;) Ihr habt doch die volle GG, Ausl und USt. geltend gemacht.
Dann nimm für den Festsetzungsantrag
1,3 VerfG aus 2.000,00 € = 172,90 € ./. 0,65 GG aus 2.000,00 € = 86,45 €
Würde ich jedenfalls so machen. Lass dich bloß nicht durcheinander bringen ;)
An die Begründung werde ich dich solange erinnern, bis ich sie habe. :D
Ja aber wir haben doch nur 52,80 € Rechtsverfolgungskosten zugesprochen bekommen, ich kann doch nicht mehr anrechnen, als wir zugesprochen bekommen haben. Jetzt seh ich gar nicht mehr durch.
Ihr habt 23 % der vorgerichtlichen Kosten aus 2.000,00 € zugesprochen bekommen. Entsprechend muss du auch die GeschG aus 2.000,00 € auf die VerfG aus 2.000,00 € anrechnen.
Es sind jeweils Gebühren aus 2.000,00 € Streitwert entstanden, weshalb ihr die ja auch als Schadensersatz gefordert habt.
Die 52,80 € sind doch 23 % Gebühr aus 2.000,00 € + 23 % aus Postpauschale + 23 % aus USt. (jeweils bezogen auf die Gebühr aus 2.000,00 €)
Und genauso wurden euch 23 % der Verfahrenskosten als erstattungsfähig zuerkannt: 1,3 VerfG aus 2.000,00 ./. 0,65 GG aus 2.000,00
Davon 23 %.
Die Verfahrenskosten werden doch auch nach dem eingeklagten und nicht nach dem zugesprochenen Wert berechnet. ;)
also ich mach das dann jetzt so, wie wir das dann schon (mehrmals ;-) ) besprochen hatten,
1,3 VerfG aus 2000,00 ./. 0,65 GG aus 2.000,00
und dann mal sehen wie der Rechtspfleger das so rechnet, da bin ich ja mal gespannt. Und wenn ich nächste Woche mal Luft habe, dann stell ich dir die Entscheidung mal rein.