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Dieses Thema hat 16 Antworten
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 Fragen und Antworten zur Ermittlung der Vergütung des Rechtsanwalts oder Notars
Seiten 1 | 2
S87 Offline


Beiträge: 55
Punkte: 55

02.11.2010 11:24
Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Hallo ihr Lieben,

also mal folgendes Problemchen,

ich habe nicht soviel Zeit, sonst hätte ich es auch nachlesen können, also vielleicht kann es mir hier schnell jemand beantworten.

Wir haben eine Klage und sind Kläger. Wir haben die volle GG mit eingeklagt. Jetzt kam das Urteil und wir haben nur zum Teil gewonnen und auch eben nur einen Teil der GG zugesprochen bekommen. Unser Mdt. will die Berufung und die haben wir eingelegt. Jetzt hat die Gegenseite einen KFA beim Gericht der I. Instanz über die Kosten gestellt, in welchem sie die GG auf die VerfG angerechnet hat. Hätte sie nach meiner Ansicht nach § 15 a eigentlich gar nicht machen müssen? Naja egal, also muss ich dann jetzt die GG auch anrechnen, obwohl ich eigentlich nur einen Teil zugesprochen bekommen habe?? (Wir lassen die Tatsache, dass wir Berufung eingelegt haben, jetzt mal außen vor, weil die läuft ja jetzt erst an, es geht jetzt erstmal nur um die Kosten der ersten Instanz). Das verunsichert mich jetzt ein wenig, weil wir ja nur einen Titel über einen Teil der GG haben und nicht über den ganzen, den wir eingeklagt haben...

Ich hoffe, ich habe miche einigermaßen klar ausgedrückt..

Liebe Grüße

Steffi.

OstseeStrandgut Offline


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02.11.2010 12:29
#2 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Du musst auf jeden Fall anrechnen, der Beklagte muss es nicht.

Du rechnest aber nur die Geschäftsgebühr aus dem tatsächlich zugesprochenen Wert an.

Beispiel:
Klageforderung: 5.000,00 €
zugesprochen: 3.500,00 €

1,3 VerfG aus 5.000,00 €
./. 0,65 GG aus 3.500,00 €

Ich persönlich halte das nicht ganz für korrekt, m.E. müsste man die Quoten berücksichtigen. Aber die herrschende Meinung macht das halt so.

S87 Offline


Beiträge: 55
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02.11.2010 16:04
#3 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Die Kosten wurden auch gequotelt..! Oder was meinst du jetzt ??

Also hat der Beklagte nämlich einen Fehler in seiner Abrechnung gemacht oder, aber gut, das ist ja nicht mein Problem, aber eigentlich ist ja das ganze sowieso noch gar nicht rechtskräftig, da wir ja in Berufung gegangen sind, also ich hätte jetzt sowieso noch keinen KFA gestellt, aber naja..

Danke schon mal, für die schnelle Antwort...

OstseeStrandgut Offline


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02.11.2010 16:56
#4 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Das mit dem Quoteln ist so eine Sache, leider quotelt der Richter in der Regel nicht richtig und konsequent. Rechnerisch kommt eigentlich nur was richtiges raus, wenn z. B. 75 % der Hauptforderung zugesprochen werden und 75 % der Geschäftsgebühr aus der Hauptforderung.

Dann könnte man abrechnen:

1,3 GG aus 5.000,00,00 € - davon 75 % erstattungsfähig
sind nämlich weniger, als eine 1,3 GG aus 3.750 € wegen der Degressivität der Gebührentabelle)

Festsetzungsantrag.
1,3 VerfG aus 5.000,00 €
./. 0,65 auf 5.000,00 €
davon 75 %

Dann würde die Sache auch quotenmäßig auf die Gesamtkosten passen. Ich hab es bislang erst ein Mal von einer ReNo gelesen, dass der Richter so tituliert hat. In der Regel wird tituliert: Beklagter zahlt 3.750 € und 1,3 GG aus 3.750 €, Kosten trägt der Beklagte zu 75 %.

Leider wird das immer wieder so gemacht, ich halte es für falsch. Aber was soll´s. Die h. M. rechnet (leider) so:

1,3 GG aus 3.750 € (mehr als 75 % als 1,3 GG aus 5.000 €!)

1,3 VerfG aus 5.000 €
./. 0,65 aus 3.750 €

Was bitte ist daran korrekt gequotelt? Nix, der Kläger bekommt deutlich mehr, als 75 % der Hauptforderung und 75 % der tatsächlichen Kosten. Rechne mal durch ;)

S87 Offline


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03.11.2010 09:35
#5 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Ich muss jetzt nochmal ganz doof fragen, ich habe irgendwie total ein Brett vor´m Kopf...

Also wir haben beantragt, dass der Beklagte 229,55 € Rechtsverfolgungskosten zahlen soll

Das Urteil heißt, er muss aber nur 52,80 € zahlen..., genauso ist es auch mit der Hauptforderung ungefähr, aber das ist ja Nebensache..

Was muss ich denn jetzt auf die Verfahrensgebühr anrechnen?? Gegenstandswert ist 2.000,00 €.

Sorry für die blöde Frage...

Kosten sind zu 77 % Kläger und 23 % Beklagter gequotelt.

OstseeStrandgut Offline


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03.11.2010 10:18
#6 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Zitat von S87
Also wir haben beantragt, dass der Beklagte 229,55 € Rechtsverfolgungskosten zahlen soll

Das Urteil heißt, er muss aber nur 52,80 € zahlen..., genauso ist es auch mit der Hauptforderung ungefähr, aber das ist ja Nebensache..

........Kosten sind zu 77 % Kläger und 23 % Beklagter gequotelt.



Nö, gar keine blöde Frage und in diesem Falle bin ich sogar vom Richter schwer beeindruckt und total überrascht: Er hat nämlich tatsächlich von den 229,55 € die 23 % berechnet = 52,80 €!! Das kommt selten bis nie vor!

Also berechnest du wie folgt im Festsetzungsantrag:

1,3 VerfG aus 2.000,00 € = 229,55 €
./. 0,65 GG aus 2.000,00 € = 114,78 €

Rest: 114,77 €, davon 23 % erstattungsfähig: 26,40 €

So wäre es jedenfalls richtig.

____________________________

Es kann dir aber auch passieren, dass der Rechtspfleger (zu euren Gunsten) wie folgt (falsch) berechnet:

1,3 VerfG aus 2.000,00 € = 229,55 €
./. Hälfte aus den zugesprochenen 26,40 €

Rest: 203,15 €, davon 23 % 46,72 € (also mehr als nach der obigen Berechnung).

Das hängt jetzt ganz davon ab, wie der Rechtspfleger das macht und wie der Beklagte reagiert. Die zweite Variante wird nach meinem Kenntnisstand (leider) häufiger angewendet. Wie das im Raum Mecklenburg-Vorpommern ist, weiß ich nicht. Ich kann dir leider nicht sagen, an was für einen Rechtspfleger zu gerätst. Du kannst ja erstmal die für euch günstigere Variante versuchen (wenn sie auch rechnerisch nicht zum richtigen Ergebnis führt). Wenn du dann die Monierung bekommst, weißt du, dass der Rpfl "richtig" rechnet und die erste Variante bevorzugt.

OstseeStrandgut Offline


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03.11.2010 13:05
#7 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Ich hab noch mal ´ne Bitte:

Kannst du mir die Begründung für die Entscheidung über die Geschäftsgebühr mal hier reinstellen? Wäre mal interessant, warum der Richter die Geschäftsgebühr (aus meiner Sicht richtig) gequotelt hat. *büdde-büdde*

Danke schön!

S87 Offline


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03.11.2010 14:57
#8 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Die 229,55 €, das ist aber schon der Betrag inklusive PTE und UST, das hätte ich vielleicht erwähnen sollen,

also wie rechne ich dann jetzt:

1,3 VerfG aus 2.000,00 € 172,90 €
- ...

weil die 52,80 € sind ja auch schon inklusive PTE und UST. und diese beiden Positionen muss ich ja nicht mit anrechnen. Gott ist eine blöde Sache...

Die Entscheidung kann ich gerne rein stellen, nächste Woche habe ich mal Luft, dann werde ich das gerne machen...

OstseeStrandgut Offline


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03.11.2010 15:14
#9 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Na dann hat der Richter wohl gemeint:

23 % von der Gebühr
23 % von den Auslagen und
23 % von der USt.
macht in Summe: 23 % der eingeklagten Nebenforderung ;) Ihr habt doch die volle GG, Ausl und USt. geltend gemacht.

Dann nimm für den Festsetzungsantrag

1,3 VerfG aus 2.000,00 € = 172,90 €
./. 0,65 GG aus 2.000,00 € = 86,45 €

Würde ich jedenfalls so machen. Lass dich bloß nicht durcheinander bringen ;)

An die Begründung werde ich dich solange erinnern, bis ich sie habe. :D

S87 Offline


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03.11.2010 16:51
#10 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Ja aber wir haben doch nur 52,80 € Rechtsverfolgungskosten zugesprochen bekommen, ich kann doch nicht mehr anrechnen, als wir zugesprochen bekommen haben. Jetzt seh ich gar nicht mehr durch.

Bis morgen muss der Antrag beim Gericht sein.

Heul ...

OstseeStrandgut Offline


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03.11.2010 19:00
#11 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Ihr habt 23 % der vorgerichtlichen Kosten aus 2.000,00 € zugesprochen bekommen. Entsprechend muss du auch die GeschG aus 2.000,00 € auf die VerfG aus 2.000,00 € anrechnen.

Es sind jeweils Gebühren aus 2.000,00 € Streitwert entstanden, weshalb ihr die ja auch als Schadensersatz gefordert habt.

Die 52,80 € sind doch 23 % Gebühr aus 2.000,00 € + 23 % aus Postpauschale + 23 % aus USt. (jeweils bezogen auf die Gebühr aus 2.000,00 €)

Und genauso wurden euch 23 % der Verfahrenskosten als erstattungsfähig zuerkannt:
1,3 VerfG aus 2.000,00
./. 0,65 GG aus 2.000,00

Davon 23 %.

Die Verfahrenskosten werden doch auch nach dem eingeklagten und nicht nach dem zugesprochenen Wert berechnet. ;)

S87 Offline


Beiträge: 55
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04.11.2010 08:59
#12 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Guten Morgen,

also ich mach das dann jetzt so, wie wir das dann schon (mehrmals ;-) ) besprochen hatten,

1,3 VerfG aus 2000,00
./. 0,65 GG aus 2.000,00

und dann mal sehen wie der Rechtspfleger das so rechnet, da bin ich ja mal gespannt. Und wenn ich nächste Woche mal Luft habe, dann stell ich dir die Entscheidung mal rein.

Und vielen Dank für deine Hilfe...

Liebe Grüße

Krabbe Offline


Beiträge: 18
Punkte: 18

04.11.2010 09:18
#13 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Du kannst dem Rechtspfleger ja mal einen Tipp auf die Diskussion hier oder auf die ausufernden Diskussionen zu dem Thema im rechtspflegerforum geben.

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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04.11.2010 10:34
#14 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

Nein, bloß nicht. Im Zweifelsfalle beteiligt der sich doch eh schon an den vielen Threads mit 350 Seiten.

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
Punkte: 1.635


10.12.2010 12:48
#15 RE: Anrechnung GG auf VerG Zitat · antworten

@S87:

Kann ich büdde büdde büdde noch die Begründung für die Entscheidung über die Geschäftsgebühr bekommen? Ich brauche die ganz dolle!

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