Insolvenzeröffnungsverfahren / Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet, so ist der Schuldner verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben und ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. (L.d.R.)
AG Güstrow, Beschluß vom 5.1.2004 - 81 M 4000 / 03 -
Insolvenzeröffnungsverfahren / Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Die im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens untersagte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht der Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen. (L.d.R.)
AG Rostock, Beschluß vom 27.10.2003 - 64 M 8741 / 03 -
Interessant, aber WIESO? Die Entscheidungen kenne ich nicht im Volltext, nur jetzt aus dem Bauch heraus meine ich doch, dass die eV ebenso eine ZV-Maßnahme ist und ZV-Maßnahmen werden doch untersagt im Eröffnungsverfahren!? Außerdem werden dadurch weitere Kosten ausgelöst...
Es wird nur die ZV in das Vermögen des Schuldners untersagt. Die Abgabe der eV ist jedoch keine Maßnahme, die das Vermögen des Schuldners direkt betrifft, er soll ja nur sagen, was er wo hat. Das Vermögen wird ja zudem erst mit Eröffnung des Verfahrens durch den Treuhänder/InsoVerwalter gesichert.
Außerdem könnte es sein, dass das Verfahren gar nicht eröffnet wird (Antrag mangels Masse zurückgewiesen, mangels Kostendeckung zurückgewiesen, Antrag zurückgenommen), dann haben die Gläubiger schon das eV-Verzeichnis und können sofort (wieder) losschlagen.
Es sind im Ürigen zwei Entscheidungen von zwei verschiedenen Gerichten: AG Rostock und AG Güstrow. ;-)