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Dieses Thema hat 4 Antworten
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 Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung und Insolvenz aus der Region
OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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04.03.2010 17:05
AG Güstrow - Eidesstattl. Vers. trotz Inso-Antragsverfahren Zitat · antworten

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; ZPO §§ 807, 900

Insolvenzeröffnungsverfahren / Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet, so ist der Schuldner verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben und ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. (L.d.R.)


AG Güstrow, Beschluß vom 5.1.2004 - 81 M 4000 / 03 -

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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04.03.2010 17:07
#2 AG Rostock - Eidesstattl. Vers. trotz Inso-Antragsverfahren Zitat · antworten

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; ZPO §§ 807, 900

Insolvenzeröffnungsverfahren / Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens untersagte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht der Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen. (L.d.R.)


AG Rostock, Beschluß vom 27.10.2003 - 64 M 8741 / 03 -

Chilly Offline


Beiträge: 8
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05.03.2010 22:39
#3 RE: Eidesstattl. Vers. trotz Inso-Antragsverfahren Zitat · antworten

Interessant, aber WIESO?
Die Entscheidungen kenne ich nicht im Volltext, nur jetzt aus dem Bauch heraus meine ich doch, dass die eV ebenso eine ZV-Maßnahme ist und ZV-Maßnahmen werden doch untersagt im Eröffnungsverfahren!?
Außerdem werden dadurch weitere Kosten ausgelöst...

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
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05.03.2010 23:09
#4 RE: Eidesstattl. Vers. trotz Inso-Antragsverfahren Zitat · antworten

Es wird nur die ZV in das Vermögen des Schuldners untersagt. Die Abgabe der eV ist jedoch keine Maßnahme, die das Vermögen des Schuldners direkt betrifft, er soll ja nur sagen, was er wo hat. Das Vermögen wird ja zudem erst mit Eröffnung des Verfahrens durch den Treuhänder/InsoVerwalter gesichert.

Außerdem könnte es sein, dass das Verfahren gar nicht eröffnet wird (Antrag mangels Masse zurückgewiesen, mangels Kostendeckung zurückgewiesen, Antrag zurückgenommen), dann haben die Gläubiger schon das eV-Verzeichnis und können sofort (wieder) losschlagen.

Es sind im Ürigen zwei Entscheidungen von zwei verschiedenen Gerichten: AG Rostock und AG Güstrow. ;-)

Chilly Offline


Beiträge: 8
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05.03.2010 23:35
#5 RE: Eidesstattl. Vers. trotz Inso-Antragsverfahren Zitat · antworten

Danke!

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