1. Die Grundsätze der AGB-Kontrolle finden auch dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Insoweit gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 8 AZR 81/08).
2. Geht der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer ein, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. Lediglich wenn sich das Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht, ist die Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen (vgl. BAG 14.01.2009 3 AZR 900/07).