Wenn ich mich richtig erinnere,heißt es doch irgendwo in der INSO, dass der Schuldner während des INSO-Verfahrens keine neuen Schulden anhäufen darf oder irre ich mich da?
Mein Fall liegt so, dass die Schuldnerin bereits in der Wohlverhaltensphase ist, aber neue Schuldner anhäuft. Kann ihr da die Restschuldbefreiung versagt werden? Und wenn ja, kann das dann nur ein INSO-Gläubiger beantragen oder kann man auch als am INSO-Verfahren unbeteiligter Gläubiger dem Gericht ein einfache Mitteilung nebst Nachweisen zusenden? Wahrscheinlich muss dann hoffen, dass ein INSO-Gläubiger in die Akte schaut und dann den Versagungsantrag stellt ...
Ich glaub, ich hab da was falsch verstanden - aber unsere Mandanten sind auch auf diesem Tripp und ich möchte denen gern eine korrekte Auskunft geben.
Wenn ich mich richtig erinnere,heißt es doch irgendwo in der INSO, dass der Schuldner während des INSO-Verfahrens keine neuen Schulden anhäufen darf oder irre ich mich da?
Leider irrst du da.
Neue Schulden sind kein Versagungsgrund, auch wenn das für den Laien nicht unter "Wohlverhalten" fällt. Schau dir mal § 295 InsO an, dort steht nichts davon drin, dass der Schuldner keine neuen Schulden machen darf. Er kann am normalen Leben weiterhin teilnehmen, dazu gehört bedaurlicherweise auch das Neue-Schulden-Machen.
Na dann bin ich nebst Mandantschaft auf dem völlig falschen Trip gewesen. Gut, dass ich gefragt habe. Dann ist der Schuldner mit Neuschulden genauso zu behandeln, als wäre er kein INSO-Schuldner. Das weiß ich ja eigentlich auch - schon komisch, wie schnell ich mich von unserer Mandantschaft auf die falsche Spur habe bringen lassen. Danke nochmal.
Nicht ganz,Sie können nicht in das Einkommen des Schuldners pfänden. Die pfändbaren Einkommensanteile sind für die Laufzeit der Abtretungserklärung an den IV/TH abgetreten. Sie müssen damit also auf das Ende der WVP warten. Neuschulden die nach Verfahrenseröffnung gemacht wurden sind nicht von der RSB erfaßt.
Zitat von hage-esSie müssen damit also auf das Ende der WVP warten. Neuschulden die nach Verfahrenseröffnung gemacht wurden sind nicht von der RSB erfaßt.
Oder darauf, dass der Verwalter etwas, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens pfändbar war, wieder freigegeben hat, weil er es nicht verwerten konnte/wollte. Aber auch das ist alles nur graue Theorie, passiert eher selten. Während der Wohlverhaltensphase würde ich dennoch das Einkommen pfänden. Wenn nämlich die Abtretungserklärung vorzeitig ausläuft, stehst du im ersten Rang.
Vorzeitig auslaufen kann sie, wenn die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt oder versagt wird. Die Pfändung selbst ist zulässig, die Abtretung für den Treuhänder geht lediglich im Rang vor.