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renos-mv
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13.10.2010 17:43
Beschluss 31.08.2010, X ZB 3/09 ZPO § 91a;, RVG VV Nr. 3104 ZPO § 91a; RVG VV Nr. 3104 Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen.
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