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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 175 mal aufgerufen
  
 Der BGH hat gesprochen: Rechtsprechung zur Zwangsvollstreckung und Insolvenz
silvester Offline


Beiträge: 7
Punkte: 7

08.10.2010 11:45
Haftung des Vermieters bei "kalter Räumung" Zitat · antworten

Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigen-mächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen – ggf. nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sog. „kalten“ Räumung eine verbotene Selbsthilfe, ist er gem. § 231 BGB verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entste-henden Schadens verpflichtet. Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Das hat der BGH mit Urteil vom 14.7.2010 (VIII ZR 45/09) entschieden.

OstseeStrandgut Offline


Beiträge: 477
Punkte: 1.635


08.10.2010 12:08
#2 RE: Haftung des Vermieters bei "kalter Räumung" Zitat · antworten

Danke!

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