Hab mal ein Problem, dass sich recht schwierig recherchieren lässt.
Der Schuldner ist 4 Personen unterhaltspflichtig und hat ein Nettoeinkommen von 1.400,00 EUR, Kindergeld von 520,00 EUR und 280,00 EUR SGB-II-Leistungen, mithin 2.200,00 EUR. Wenn ich in die Tabelle gucke ergibt sich da auf jeden Fall ein pfändbarer Betrag. Mein Problem ist nur, dass überall darauf hingewiesen wird, dass ich das Kindergeld nicht pfänden kann, § 76 EStG). Keiner aber sagt was dazu, ob man das bei einer Einkommenszusammenrechnungen berücksichtigen darf. Der Schuldner selbst trägt vor, dass ihm von diesem Einkommen 1.979,00 EUR nach der Tabelle zu verbleiben hätten (Kann ich übrigens auch nicht nachvollziehen, weil da bei mir 23,00 EUR zum pfänden stehen. Aber der Rechtspfleger wird das bei Stellung des Schutzantrages nachgesehen haben.) Jedenfalls würde dann ja ein gutes Sümmchen für unseren Mandanten als "Rate" abfallen - aber nur bei Zusammenrechnung. Vllt.hat ja jemand Erfahrung mit den Entscheidungen des AG Rostock hierzu. (?)
Sorry, hab mich verlesen. Steht alles klar drin im § 850 e Nr. 2a ZPO. Manchmal ist es echt fatal, wenn man eine Zeile überliest. Also Kindergeld darf nicht zusammengerechnet werden. Mist