Ich muss das mal hier kurz darstellen, damit ich unserem Mandanten (IVV) nix Falsches schreibe:
IVV hat Klage gegen Mietschuldner geführt und (auweia) verloren. Natürlich sind die Kosten dem IVV in seiner Funktion für die Insolvenzschuldnerin auferlegt worden und der KFB liegt auch schon vor. Nach meinem Verständnis sind das ja wohl besondere Kosten, die der IVV (woraus auch immer) auskehren muss und die nichts mit einer Anmeldung zum INSO-Verfahren zu tun haben, oder? Nur mal der Interesse halber: Wenn die Gegenseite aus dem KFB vollstrecken wollte, worein wird sie das denn können? Der IVV haftet ja nicht mit seinem Vermögen sondern nur mit dem Vermögen der INSO-Schuldnerin und die KFB-Kosten sind wohl auch NEU-Schulden, die die INSO-Schuldnerin zahlen muss. Fragt sich eben nur woraus. VERWIRRUNG KOMPLET ...
Die Kosten sind Massekosten nach § 55 InsO und sind aus der Masse vorab zu befriedigen (hat der Verwalter selbst verursacht). Wenn die Masse nicht ausreicht, um diese Kosten zu begleichen, greifen die Verwalter zum letzten Strohhalm und zeigen Masseunzulänglichkeit oder Masselosigkeit an. Dann fallen auch die Massegläubiger mit ihren Forderungen aus. Der Verwalter haftet (in der Regel) nicht persönlich für diese Forderungen.
Wenn die Masse wieder zu Geld kommt, muss der Verwalter diese immer noch bestehenden Massekosten vorab berichtigen.
Die Zwangsvollstreckung könnte nur in die Masse betrieben werden, im Grunde genommen könnte man das Insolvenzanderkonto sperren, wenn es denn eines gibt. Schuldner ist der RA Sowienoch als Verwalter in dem Insolvenvzerfahren über das Vermögen des Herrn Schlagmichtot. Drittschuldner wäre dann die Bank.
Kenne ich aus der Praxis nicht, kommt aber vielleicht auch hin und wieder mal vor.
Okay, alles entwirrt. Dann war ich ja schon auf dem richtigen Weg und werde unserem Mandanten schreiben, er soll das mal schön bezahlen. Damit erfüllte ich unsere Hinweispflicht und erzähl nix Falsches. Danke.